Bedingt durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 2 §5 Abs.1“ wird die JHV 2021 verschoben.
Die Regelung gilt zunächst bis 31.12.2021.
Bedingt durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 2 §5 Abs.1“ wird die JHV 2021 verschoben.
Die Regelung gilt zunächst bis 31.12.2021.